Satzung

Vierte geänderte Fassung vom 20. Oktober 2022

(Originalfassung vom 28. Oktober 1999)

§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins sowie Geschäftsjahr

  1. Die 1922 gegründete Universitäts-Gesellschaft Hamburg V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft an der Universität Hamburg.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Intensivierung und Pflege der Kontakte zwischen der Wissenschaft an der Universität Hamburg und der Wirtschaft in Hamburg (z.B. durch Einrichtung von Arbeitskreisen, Vortragsveranstaltungen, Exkursionen, Stipendien, Preisverleihungen etc.) sowie zwischen der Universität Hamburg und ihren ehemaligen Angehörigen und die Pflege der wissenschaftlichen Beziehungen Hamburgs zum In- und Ausland. Die Förderungstätigkeit finanzieller Art wird mit der Hamburgischen Wissenschaftlichen Stiftung abgestimmt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden jede natürliche volljährige Person, jede juristische Person und jede sonstige Personenvereinigung, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom Beirat festgesetzt
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a.) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
    b.) bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird am Ende des Jahres wirksam, in dem er erklärt worden ist, falls die Erklärung dem Verein bis zum 31. Oktober zugegangen ist.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vorstandes. Er ist nur zulässig aus wichtigem Grund.
  6. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§3
Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§4
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert, oder mindestens ein Viertel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder die Einberufung fordern.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über
    a.) die Wahl des Beirates,
    b.) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder für jeweils drei Jahre. Mitglieder des Beirates und des Vorstands können nicht Rechnungsprüfer sein. Die Rechnungsprüfer sollen nicht älter als 75 Jahre sein,
    c.) die Änderung der Satzung,
    d.) die Auflösung des Vereins.
  4. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und der Person, die das Protokoll erstellt hat, zu unterschreiben ist.

§5
Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens zehn, höchstens zwanzig natürlichen Personen, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden und bis zur Neuwahl amtieren. Solange die Mindestzahl nicht unterschritten ist, ist der Beirat berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Mitglieder bis zur Höchstzahl zu kooptieren. Die vierjährige Amtszeit beginnt für jedes Beiratsmitglied ohne Rücksicht auf vorherige Mitgliedschaft kraft Kooptation. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet das Amt eines Beiratsmitgliedes. Der jeweilige Präsident oder Präsidentin der Hamburgischen Wissenschaftlichen Stiftung ist Beiratsmitglied qua Amt. Eine Altersbegrenzung findet hier keine Anwendung.
  2. Der Beirat berät den Vorstand. Art und Umfang der Beratung ist zwischen Vorstand und Beirat zu vereinbaren.
  3. Der Beirat hält die Verbindung zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand aufrecht, wählt die wählbaren Mitglieder des Vorstandes, berät den Vorstand, beschließt über die Genehmigung der von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes und setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest.
  4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen oder eine Vorsitzende(n) und eine oder einen stell- vertretende(n) Vorsitzende(n). Eine dieser beiden Positionen soll nach Möglichkeit aus der Wirtschaft und die andere aus der Wissenschaft besetzt werden.
  5. Beiratssitzungen sind vom/von der Vorsitzenden des Beirats bei Bedarf, mindestens je- doch zweimal jährlich einzuberufen. Die Sitzungen des Beirates werden vom/von der Vorsitzenden des Beirats bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter(in) geleitet. Eine der jährlichen Sitzungen erfolgt gemeinsam mit dem Vorstand und dient der Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Beiratssitzung ist beschlussfähig.

§6
Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an
    a.) der Präsident der Universität Hamburg,
    b.) der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg,
    c.) der Präses der Handelskammer Hamburg,
    d.)mindestens fünf, höchstens sieben vom Beirat für die Dauer von drei Jahren zu wählende natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind und nach Ablauf der Dreijahresfrist bis zur Neuwahl amtieren. Die Amtszeit der wählbaren Vorstandsmitglieder soll so gestaffelt sein, dass in der Regel jährlich zwei Mitglieder zu wählen sind. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet das Amt der gewählten Mitglieder.
    .
    Die Mitglieder zu a bis c können sich vertreten lassen.
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  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen oder eine Vorsitzende(n) und eine oder einen stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Eine dieser beiden Positionen soll nach Möglichkeit aus der Wirtschaft und die andere aus der Wissenschaft besetzt werden.
  3. Der Vorstand wird durch seine(n) Vorsitzende(n) einberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er darf auch über Gegenstände Beschluss fassen, die nicht in der bei der Einberufung mitzuteilenden Tagesordnung enthalten sind, soweit kein anwesendes Mitglied widerspricht. Er entscheidet mit der Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin einzelnen Vorstandsmitgliedern Ressorts zuweisen.
  5. Der Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder in ihrer Gesamtheit in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand vorgesehen ist, also gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dritten. Er darf den Verein nicht über das Vereinsvermögen hinaus verpflichten. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzel- vertretungsberechtigt.

§7
Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt; eine Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Vorstand soll das bei allen für den Verein abzuschließenden Rechtsgeschäften zum Ausdruck bringen.

§8
Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Hamburgische Wissenschaftliche Stiftung mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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