Satzung der Universitäts-Gesellschaft Hamburg
(beschlossen in der Mitgliederversammlung
vom 28. Oktober 1999)
in der Fassung vom 18. Juni 2002
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins sowie Geschäftsjahr
1. Die 1922 gegründete „Universitäts-Gesellschaft Hamburg“ hat
ihren Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft an der
Universität Hamburg, insbesondere die Förderung der Kontakte zwischen
Wissenschaft und Praxis in Hamburg (z. B. durch Einrichtung von
Arbeitskreisen, Vortragsveranstaltungen, Exkursionen, Stipendien,
Preisverleihungen etc.) sowie zwischen der Universität Hamburg und ihren
ehemaligen Angehörigen und die Pflege der wissenschaftlichen
Beziehungen Hamburgs zum In- und Ausland. Die Förderungstätigkeit
finanzieller Art soll mit der Hamburgischen Wissenschaftlichen Stiftung
abgestimmt werden.
3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 2
bezeichneten gemeinnützigen Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
in Abs. 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
übermäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden jede natürliche volljährige
Person, jede juristische Person und jede sonstige Personenvereinigung,
die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist. Über Anträge auf
Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom Beirat festgesetzt.
3. Die Mitgliedschaft erlischt a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
b) bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird am Ende des
Jahres wirksam, in dem er erklärt worden ist, falls die Erklärung dem
Verein bis zum 31. Oktober zugegangen ist.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder
des Vorstandes. Er ist nur zulässig aus wichtigem Grund.
6. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 3
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
§ 4
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins das erfordert, oder mindestens ein Viertel der Mitglieder
oder drei Vorstandsmitglieder die Einberufung fordern.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über
a) die Wahl des Beirates,
b) die Änderung der Satzung,
c) die Auflösung des Vereins.
4. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Beschlüsse, durch die die
Satzung geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen
Stimmen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und der Person, die das
Protokoll erstellt hat, zu unterschreiben ist.
§ 5
Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens zehn, höchstens zwanzig
natürlichen Personen, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre
gewählt werden und bis zur Neuwahl amtieren. Solange die Mindestzahl
nicht unterschritten ist, ist der Beirat berechtigt, für die Zeit bis
zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Mitglieder bis zur Höchstzahl
zu kooptieren. Die vierjährige Amtszeit beginnt für jedes
Beiratsmitglied mit seiner Wahl ohne Rücksicht auf vorherige
Mitgliedschaft kraft Kooptation. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres
endet das Amt eines Beiratsmitgliedes.
2. Der Beirat hält die Verbindung zwischen den Mitgliedern und dem
Vorstand aufrecht, wählt die wählbaren Mitglieder des Vorstandes, berät
den Vorstand, beschließt über die Genehmigung des Jahresabschlusses und
die Entlastung des Vorstandes und setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag
fest. Er ist vom Vorsitzenden des Vorstandes bei Bedarf, mindestens
jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Sitzungen des Beirates werden
vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Der Beirat entscheidet mit der
Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
§ 6
Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an
a) der Präsident der Universität Hamburg,
b) der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg,
c) der Präses der Handelskammer Hamburg,
d) mindestens fünf, höchstens sieben vom Beirat für die Dauer von
drei Jahren zu wählende natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind
und nach Ablauf der Dreijahresfrist bis zur Neuwahl amtieren. Die
Amtszeit der wählbaren Vorstandsmitglieder soll so gestaffelt sein, dass
in der Regel jährlich zwei Mitglieder zu wählen sind. Mit Vollendung
des 75. Lebensjahres endet das Amt der gewählten Mitglieder.
Die Mitglieder zu a bis c können sich vertreten lassen.
2. Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Er ist
bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er darf
auch über Gegenstände Beschluss fassen, die nicht in der bei der
Einberufung mitzuteilenden Tagesordnung enthalten sind, soweit kein
anwesendes Mitglied widerspricht. Er entscheidet mit der Mehrheit der
von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der Vorstand bestimmt den Tätigkeitsbereich jedes seiner
Mitglieder (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
Geschäftsführer, Schriftführer, Schatzmeister usw.).
4. Der Vorstand vertritt die Vereinsmitglieder in ihrer Gesamtheit
in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins durch
seinen Vorstand vorgesehen ist, also gegenüber Gerichten,
Verwaltungsbehörden und sonstigen Dritten. Er darf den Verein nicht über
das Vereinsvermögen hinaus verpflichten. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und
zeichnungsberechtigt.
§ 7
Haftung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt; eine
Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Vorstand soll das bei
allen für den Verein abzuschließenden Rechtsgeschäften zum Ausdruck
bringen.
§ 8
Vereinsvermögen
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner
steuerbegünstigten Zwecke ist sein Vermögen auf die Hamburgische
Wissenschaftliche Stiftung zu übertragen, ohne dass den Mitgliedern
Ansprüche auf das Vereinsvermögen zustehen.
2. entfällt
Satzung Universitäts-Gesellschaft Hamburg
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